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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) – RheinSchPV 1994

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1(Fundstelle:
2BGBl. II 2018, 742)



Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
3Erläuterung des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“


1.
Navigationsstatus
0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1 at anchor vor Anker
2 not under command manövrierunfähig
3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5 moored festgemacht
6 aground auf Grund
7 engaged in fishing beim Fischfang
8 under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14 AIS-SART (active); AIS-SART (aktiv)
15 Not defined nicht definiert
2.
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1
Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a)
Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b)
Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2
Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a)
Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b)
Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25